Ausländer die das Asylrecht mißbrauchen sollten abgeschoben werden, sofern die BRD garantieren kann, das ihnen durch die Abschiebung keine Gefahr droht.
Nun ja, es ist nicht groß anders.
Der Grund wieso dann nicht besonders viele liegt z.B. darin: Könntest du
garantieren das dir übermorgen nicht eine Salatschüssel auf den Kopf fällt? Also das wage ich stark anzuzweifeln.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz besteht in der Bundesrepublik Meinungsfreiheit die durch die Abs. 2 und 3 eingeschränkt werden. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört demnach auch das StGB.
Im übrigen möchte ich hier einen Link zur Verfassung einfügen:
http://www.artikel5.de/gesetze/gg.htmlDas vom Administrator angegebene StGB ist jedoch veraltet, eine neuere Internetversion liegt mir Momentan nicht vor, lediglich eine aktuelle Printmedienversion.
§ 130 Abs. 3 StGB ist der Paragraph nachdem der Lehrer im o.g. gelinkten Artikel vom Amtsgericht verurteilt wurde.
Nun, wenn jemand eine rechtsradikale Homepage auf z.B. einem amerikanischen Webserver hosted, ist er weitestgehend aus dem Schneider. Wenn die dazugehörige Domain auf einen nicht in der BRD ansässigen registriert wurde, können die deutschen Behörden und Strafverfolgungsorgane nichts - oder kaum etwas - gegen entsprechende Websites tun.
Man sieht ja am thulenet wie lange es gedauert hat bis das Ding endlich mal dicht gemacht wurde... Ach, ich sehe gerade, die sind schon wieder online. Nun, linken werde ich den Fall sicherlich nicht. Von außen schaut die Homepage recht harmlos aus, beinahe einfach nur staatsfeindlich, betritt man sie jedoch, erkennt man sehr sehr schnell um was es eigentlich geht. Bei der entsprechenden Seite handelt es sich um Propaganda, nicht mehr.
Durch zwischenstaatliche Abkommen und unter Anwendung des gesamten § 130 StGB könnte man solchen Websites den gar aus machen. Was ich - speziell in diesem Fall - befürworte. Dazu wäre dann der Abs. 3 eine sehr praktische Ergänzung. Denn: Würde irgend ein Gericht - sei es der IGH an den sich die USA ja eh nicht hält - entscheiden das Abs. 2 nicht greift, kann man sich hilfweise auf Abs. 3 berufen.
Im übrigen: Ich suche den Chat und das Forum hier in letzter Zeit nur noch sehr selten auf. Die Frequenz liegt bei drei Tagen, daher kann ich nun wirklich nicht versprechen in diesem Forum weiterhin zu lesen oder zu schreiben.
Das oben geschriebene ist meine Meinung, auch wenn sie manchen gegenüber etwas seltsam erscheinen mag. Art. 5 Abs. 1 GG hat nun einmal auch seine Grenzen, und die sollten International sein.
juni