Die Todesstrafe ist kompletter Unsinn und logisch betrachtet vom Ergebnis her gar keine "Strafe" im eigentlichen Sinn. Das einzig abschreckende daran kann für einen klar denkenden Menschen nur die Zeit zwischen Urteil und Vollstreckung sein. Es ist doch weitaus schlimmer, sein Leben mit so einer Bürde verbringen zu müssen - möglicherweise noch ewig oder sehr lange eingesperrt - als einfach zu sterben. Ich persönlich wäre lieber tot als für immer im Käfig - Zed hat ja durch seine Kommentare bzgl. Haftdauer und -wirkung schon einiges geschrieben, dem ich beipflichte.
Die einzigen, die durch die Todesstrafe wirklich bestraft werden, sind die Angehörigen des hingerichteten Täters, die i.d.R. für das Ableben ihres Kindes genau so wenig können wie die Eltern für das des Opfers - der Kreis der Leidenden erweitert sich also quasi sinnlos nochmal durch die Vollstreckung. Das Argument, dass das Leid der Opferangehörigen durch die Todesstrafe gelindert wird, vermag nicht zu überzeugen; erstens leidet der Täter nur durch Sühne und nicht durch Tod, zweitens kann diese Befriedigung durch Rache nicht das Leid der Täterangehörigen rechtfertigen.
Für die abstrakte Strafendiskussion folgendes: die Strafen dienen der Vergeltung (Schuldausgleich), der Spezial- und der Generalprävention (also Vorbeugung durch Abschreckung). Die Todesstrafe kann m.E. keinem der Strafzwecke Rechnung tragen.
Als Schuldausgleich erscheint sie nicht geeignet: im Moment des Tötungsaktes wird sich der besonnene Täter mit seinem eigenen Leben abgefunden haben, da er sich über das Strafmaß im Klaren ist. Geht man von einer "Auge um Auge"-Betrafung aus, geht die Todesstrafe bei Opferzahlen über der 1 fehl, denn der Täter hat nur ein Leben, das ihm genommen werden kann. Ein theoretischer "Ausgleich" kann also nur vorgenommen werden, wenn es nur ein Opfer gibt, das erscheint aber paradox - denn der Todesstrafe sollte Relevanz gerade bei besonders Verwerflichen Taten beikommen, also auch Massenmorden etc. Nach teleologischer Auslegung der Vergeltungstheorie erscheint die Bestrafung also teilweise als zu mild.
Die Spezialprävention muss nicht weiter erleutert werden: ist der Tätet tot, ist weiteren durch ihn begangenen Straftaten vorgebeugt. Dass dies aber keine wünschenswerte Maßnahme ist, ergibt sich bereits aus der grammatischen Auslegung, insbesondere der "Prävention".
Generalpräventiv mag die Todesstrafe jene beeinflussen, die Angst vor der Todeszelle haben - das wird aber - s.o. - die meisten weiter denkenden Täter nicht sonderlich motivieren, denn sie scheuen eher die lebenslange Freiheitsstrafe als den sanften Tod. (Die mittelbare Verhängung beider Strafen übrigens - also langer Haft- und der Todesstrafe - die ja wegen des ewigen Wartens der Häftlinge in der Todeszelle fast regelmäßig verhängt wird, mutet pervers und sinnlos an. Schließlich werden dadurch [siehe Nobelpreisanwärter] zumeist resozialisierte Menschen nach quasi lebenslanger Haft in den Tod geschickt.)
Fazit: kontraproduktiv.
Zum Kannibalen noch kurz, wen%27s interessiert: das Problem war natürlich, dass auf den ersten Blick mehrere Tatbestände mit dem selben geschützten Rechtsgut gleichzeitig verwirklicht wurden. Da steht ein Mord aus niedrigen Beweggünden neben einer Tötung auf Verlangen. Aus dem Bauch heraus hätte ich mangels besonderer Verwerflichkeit des Tuns (kann man in der Einwilligung des Opfers sehen) die Tötung auf Verlangen als einschlägig befunden. Der BGH musste das natürlich anders sehen: Mord; Tötung auf Verlangen scheidet aus, weil das Opfer nur in die Tötung eingewilligt hat und sie nicht i.e.S. "verlangt" hat. Das widerspricht dem gesunden Rechtsempfinden, ist aber deutsche Strafrechtspraxis. Man kann über sein Leben nicht in vollem Maße selbst entscheiden - das grenzt aber schon an die Sterbehilfediskussion.
