Mehrere Jahre hat T-Online-Kunde Holger Voss aus Münster geklagt. Mit Hilfe von T-Online Daten wurde er im Jahre 2002 zu Unrecht angeklagt. Von dem Vorwurf, er habe im Forum von Telepolis (ein Angebot des heise-Verlages) Straftaten gebilligt, wurde er damals vor Gericht freigesprochen.
Interessant dabei: Holger Voss hatte schon damals eine Internetflatrate und damit bestand gar keine Begründung, dass T-Online seine Verbindungsdaten hätte speichern müssen geschweige denn dürfen. Doch in den Geschäftsbedingungen von T-Online wurden und werden bis heute auch 80 Tage nach Rechnungsversand aufbewahrt. Laut offizieller T-Online Begründung zu Abrechnungszwecken. Diese Abrechnungszwecke sind jedoch absurd, da Holger Voss mit einer Flatrate von T-Online unterwegs war.
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt bekräftigt ihn nun mit seiner Ansicht, dass dies so nicht sein darf. T-Online wurde nun dazu verurteilt, die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zum Kläger zu löschen und zwar nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs. Bedeutet: Sobald er den Zugang nicht mehr nutzt weil er offline ist, müssen die Daten gelöscht werden.
Problem: Das Urteil ist nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Wer ebenfalls T-Online Kunde ist oder aber bei einem anderen Provider eine Flatrate hat, für den hat Voss zusammen mit dem Frankfurter Jurist Partick Breyer einen Mustertext für eine Klage entworfen. Den Mustertext findet ihr hier: http://www.kein1984.de/musterklage.html
http://www.golem.de/0611/48783.html
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